In Ihrem Namen

Bei einer rechtlichen Betreuung handelt es sich um eine bedeutsame Unterstützungsmöglichkeit, die nicht nur eine persönliche- sondern auch eine gerichtliche Entscheidung erfordert. Wir bieten als professionell- und selbständig tätige Berufsbetreuer diese Dienstleistung an.
Stichworte zum Thema Rechtliche Betreuung:
Die Dauer einer gerichtlich beschlossenen Betreuung richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf und kann sich zwischen 6 Monaten und 7 Jahren bewegen. Wichtig ist jedoch, dass die zu betreuende Person bei Gericht jederzeit unter Angabe von Gründen einen Wechsel der Betreuungsperson oder gar eine Beendigung der Betreuung beantragen kann.
Es wird generell zwischen ehrenamtlichen Betreuern (in der Regel Angehörige) oder Berufsbetreuern unterschieden. Letztere sind normalerweise freiberuflich tätig, was eine Bewerbung mit Registrierung bei der örtlichen Betreuungsstelle voraussetzt. Dort wird auch die Eignung überprüft, die von der persönlichen und fachlichen Qualifikation bis hin zum polizeilichen Führungsnachweis reicht. Wurde die Eignung auch hier positiv bewertet, so gilt es zunächst, probeweise und unentgeltlich Betreuungen zu führen, bis die Anerkennung als Berufsbetreuer ausgesprochen wird. Die/der zu Betreuende kann eine Person seiner Wahl vorschlagen. Angehörige werden gerne bevorzugt, nicht zuletzt aus Kostengründen.
Es gilt: Eine vermögende Person (über 10.000 € Gesamtvermögen) hat die Aufwendungen für die Betreuung selbst zu tragen. Liegt Mittellosigkeit vor, so übernimmt die Landeskasse die Kosten. Beides ist explizit gegenüber dem Gericht regelmäßig nachzuweisen. Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab: Lebensmittelpunkt (Stationäre Einrichtung oder Wohnung), Vermögenssituation (mittellos oder vermögend), Betreuerqualifikation (Ausbildung), Dauer der Betreuung. Im Ergebnis sinken die Kosten innerhalb von 2 Jahren. Wichtig ist, dass die Betreuervergütung pauschal und unabhängig vom Aufwand erfolgt.
Der oberste Grundsatz lautet: Eine Betreuung hat Wunsch, Wohl und Wille der Betroffenen zu berücksichtigen. Sollte der Wille der Betroffenen allerdings zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen, können Betreuer sich darüber hinwegsetzen, um Schäden zu vermeiden.
Darunter zählen die typischen Alltagsfelder, in denen sich jeder Mensch in der Regel bewegt:
Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Vertretung vor Behörden, Vermögenssorge sowie Anhalten/Empfang/Öffnung der Post.
Anhand eines Beispieles werden die für Laien teils irreführenden Bezeichnungen erläutert. So bedeutet Aufenthaltsbestimmung nicht, dass ein Betreuer den Aufenthalt seiner anvertrauten Person bestimmen darf. Dazu ist das Einverständnis der Betroffenen oder, falls krankheitsbedingt nicht möglich, die Genehmigung des Gerichtes erforderlich.
Betreuende haben eine Rechenschaftspflicht dem Gericht gegenüber. Durch jährliche Berichterstattung und, falls über Vermögen verfügt wurde, durch eine genaue Rechnungslegung der einzelnen Buchungsvorgänge im Berichtszeitraum. Sie haben zu Sachverhalten Stellung zu nehmen und sollten die Betroffenen etwa vierteljährlich persönlich sehen.
Die zu betreuenden Personen steht im Mittelpunkt allen Handelns. Sie sind maßgeblich und werden in die Zusammenarbeit umfassend einbezogen. Eine Meinungssverschiedenheit ist zu respektieren. Tritt dadurch allerdings ein Gefährdungsaspekt ein, so prüft das Gericht weitergehende Befugnisse zum Schutz der Betreuten oder deren Umwelt.
Unabhängig von der zunächst festgesetzten Dauer einer Betreuung kann die/der Betroffene jederzeit einen Wechsel oder die Aufhebung bei Gericht beantragen. Das ist in den Situationen sinnvoll, in denen eine effektive Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betreuten nicht mehr gegeben ist, wenn die Zielsetzung einer Betreuung erreicht worden ist oder eine Betreuung keine Verbesserung der Lebensbedingungen hervorruft. Sinnlos wird es, wenn die Betroffenen einen derartigen Antrag in der Annahme stellen, ein Wechsel bringt Veränderung in den grundsätzlichen Rahmenbedingungen.
Es gibt in der Rechtlichen Betreuung keine Entmündigung und keine Vormundschaft mehr! Betreuer*innen steht unter gerichtlicher Aufsicht und erhalten eine Vertretungsmacht, die stets in Relation zum Willen der zu betreuenden Person zu betrachten ist.
Wir von aprivis verstehen uns als persönliche Manager. Der Begriff "Betreuer" ist vielfach ungünstig besetzt und löst Vorbehalte insbesondere im Hinblick auf eine eingeschränkte Selbstbestimmung aus. Wir kümmern uns mit Ihnen darum, dass Sie Ihr Leben wieder in den Griff bekommen. Dazu führen wir (behutsam), fördern (so oft wie möglich) und fordern, (falls nötig): Zum Beispiel der Wille zur Mitwirkung, Eigenverantwortung und Selbständigkeit.
Menschen, die krankheitsbedingt gehindert sind, ihre Angelegenheiten zu erledigen, geraten sehr schnell ins Abseits: Rechnungen werden nicht beglichen, Behördentermine nicht mehr wahrgenommen, die Post stapelt sich zusehends, die Selbstdisziplin lässt nach und zum Schluss tritt allmählich Verwahrlosung ein. Ein Abstieg, den die Betreuungsarbeit aufhalten kann. Um aber wieder fest im Sattel zu sitzen, bedarf es den unbedingten Willen der Betroffenen. Ein(e) Betreuer(in) allein vermag solche grundsätzlichen Lebensumstände nicht ändern zu können. Jedoch sind sie Kraft ihres Amtes in der Lage, wertvolle Unterstützung zu leisten. Betreuungsarbeit gerät dann sehr schnell an seine Grenzen, wenn die Betroffenen dagegen arbeiten und nicht mitwirken. Problematisch sind auch Erwartungshaltungen von außen, die auf Unkenntnis der Materie beruhen. Beispielsweise gehören das Verbringen von Wäsche oder Einkäufe nicht zu den Aufgaben einer Betreuung. Das stößt mitunter auf Unverständnis. Ebenso in den Fällen, in denen Betroffene in Verhaltensweisen geraten, die gesellschaftlich kaum tragbar sind und für sich genommen eine Gefahr darstellen. Erst dann sind Betreuer zum Schutz des Klienten befugt, Maßnahmen auch gegen deren Willen einzuleiten (Krankenhauseinweisung).
Bergisch Gladbach / Dannenberg / Düsseldorf / Erkelenz / Essen / Geilenkirchen / Gummersbach / Köln / Remscheid / Siegburg / Waldbröl / Wipperfürth / Wuppertal
Eine Betreuung endet mit dem Tod der/des Betroffenen. Jederzeit kann durch die Betreuten ein Antrag auf Wegfall beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. In der Regel erfolgt eine Überprüfung, inwieweit ein solches Anliegen schadlos genehmigt werden kann.
Ausführlich betrachtet:
Die Gesetzgebung sieht vor, dass Menschen, die auf Grund einer geistigen, seelischen und/oder körperlichen Beeinträchtigung Unterstützung durch eine rechtliche Betreuung erhalten können.
Hintergrund ist, dass eine fremde Person für eine(n) Betroffene(n) rechtlich handeln darf, ähnlich wie bei einer notariellen Vollmacht. Der Unterschied besteht in der fachlichen Erfahrung einer Betreuerin/eines Betreuers sowie in der Überwachung des Betreuungsverlaufes durch das Amtsgericht.
Die rechtliche Vertretung beinhaltet in der Hauptsache die Besorgung von Rechtsgeschäften, beispielsweise die Unterzeichnung von Verträgen oder Einverständniserklärungen. Somit ist eine Betreuung maßgeblich in der Vertretung sowohl für gerichtliche- als auch außergerichtliche Angelegenheiten einzusetzen.
Folgende formale Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Einen Antrag beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht (Betreuungsanregung)
- Eine schriftliche Einverständniserklärung der/des Betroffenen
- Ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Betreuung
- Eine persönliche Anhörung durch einen Richter
- Gegebenenfalls eine ärztliche Begutachtung
- Begleitend werden durch eine Verfahrenspflegschaft die Interessen der zu betreuenden Person berücksichtigt
Nach eingehender, positiver Prüfung der Notwendigkeit ergeht ein zeitlich befristeter, rechtlicher Beschluss für einen Vertretungsauftrag in den gängigen und wählbaren Geschäftsbereichen des Alltages:
- Aufenthaltsbestimmung*
- Wohnungsangelegenheiten
- Gesundheitssorge
- Behördenangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Empfang und Öffnung der Post
Vielen Dank für Ihr Interesse